Interim-Management

Warum Interim-Management?

Es gibt viele Gründe, warum eine Stelle in Compliance nicht besetzt ist. Längere Krankheiten, die kurzfristige Absage eines bereits ausgewählten Kandidaten oder die Dauer eines Auswahlverfahrens können eine derartige Situation entstehen lassen. Wenn es jedoch aufgrund der regulatorischen Bedeutung oder der Arbeitsbelastung des Teams geboten erscheint, die Stelle zumindest übergangsweise zu besetzen, kann Interim-Management helfen.
Mein Angebot in diesem Bereich besteht darin, eine bestimmte Position in der Abteilung temporär zu besetzen und alle Aufgaben zu erledigen, die an dieser Stelle zu tun sind, zum Beispiel:

Ich biete für alle diese Tätigkeiten langjährige Erfahrung, mit der ich mich rasch in die speziellen Gegebenheiten des Auftraggebers einfüge und die Stelle ausfülle, bis ein dauerhafter Ersatz gefunden ist.

2nd-Level-Kontrollen

Diese Kontrollen sind einerseits Routine-Tätigkeiten, bei denen Zeitpunkt, Häufigkeit und Umfang über das gesamte Jahr festgelegt werden und deren fristgerechte Ausführung durch den Wirtschaftsprüfer kontrolliert wird. Zum anderen sind sie Startpunkt für weitergehende Analysen und Beratung der Geschäftsbereiche hinsichtlich Verbesserung der betrieblichen Abläufe. Als 2nd-Level werden sie bezeichnet, weil sie nachgelagert zu den 1st-Level-Kontrollen der Geschäftsbereiche und sonstigen Abteilungen erfolgen und feststellen sollen, ob diese wirksam sind.

Meine Erfahrung im Bereich der 2nd-Level-Kontrollen erstreckt sich auf verschiedene Geschäftsbereiche: Privatkundengeschäft, Private Banking, Investment Banking und Investmentfonds-Geschäft. Wenn der Auftraggeber eine bestimmte Methodik vorgibt, wende ich diese an. Wenn es hier keine Vorgaben gibt, kenne ich aus Erfahrung die typischen Schwachstellen. Ich weiß, wie man aus großen Datenmengen sinnvolle Stichproben filtert, bespreche die Auffälligkeiten mit dem Fachbereich, erledige das interne Reporting und sorge dafür, daß die Kontrolle ein konstruktives Ergebnis hat.

Prüfung von Marketing-Unterlagen

Bei Marketing-Unterlagen stoßen häufig die gänzlich verschienen Welten des Marketing und der Compliance aufeinander. Neben vielen formellen Anforderungen geht es darum, Worthülsen, leere Phrasen, Übersetzungsfallen, fragwürdig extrapolierte Gewinnprognosen und unausgewogene Aussagen zu Chancen und Risiken einer Anlage zu vermeiden. Compliance ist hier der Gate-Keeper und das Korrektiv, das für eine ausgewogene Produktdarstellung sorgt, die vor den strengen Augen der Aufsicht und notfalls auch vor Gericht bestehen kann.

Die sehr detaillierte Aufsichtspraxis zu diesem Thema ist mir aus vielen Prüfungen bestens geläufig und ich habe auch die häufig praktizierte Auslagerung dieser Tätigkeit betreut. Wenn es eine hauseigene Richtlinie für Marketing-Material gibt, ist sie zunächst der Maßstab, wird jedoch selbst auch überprüft.

Teilnahme an Neuprodukt-Genehmigungsprozessen

Seit der Finanzkrise 2008/2009 sind sog. toxische Produkte in den Fokus der Öffentlichkeit und der Aufsichtsbehörden gerückt und Compliance ist an den Genehmigungsprozessen, die ein geplantes neues Produkt durchlaufen muß, direkt beteiligt. Compliance prüft unter anderem, ob das neue Produkt für die geplante Zielgruppe unangemessene Risiken beinhaltet und ob es vielleicht so konstruiert ist, daß der Anleger immer verliert und die Bank immer gewinnt.

Ich war an vielen dieser Genehmigungsprozesse beteiligt. Ich kenne die Fragen, auf die Compliance hier eine ausreichende Antwort erwartet und ich weiß, wie ich mit dem Zeitdruck umgehen kann, der hierbei häufig besteht.

Erteilung von Auskünften und Genehmigungen bei Geschenken und Einladungen

Kaum ein Thema war über lange Zeit so emotional besetzt wie Geschenke und Einladungen, gehörte es doch gerade im Investment Banking zum guten Ton, großzügige, gelegentlich auch überzogene Geschenke und Einladungen zu akzeptieren bzw. zu machen. Ein Veto aus der Compliance-Abteilung sorgte regelmäßig für große Aufregung. Heute mag es weniger Wildwuchs geben, jedoch ist das Thema weiterhin aktuell. Compliance hat Regeln ausgearbeitet, die einen Finanzdienstleister und seine Mitarbeiter davor bewahren sollen, in den Verdacht zu geraten, den Gegenüber unangemessen beeinflussen zu wollen. Genauso dürfen eigene Mitarbeiter nicht in Verdacht geraten, beeinflußbar zu sein oder sich in irgendeiner Weise zu kompromittieren. Bei Mandatsträgern, also Vertretern von Institutionen, die direkt oder indirekt zu staatlichen Organismen gehören, sind die Regeln besonders streng.

Die Aufgabe, die Compliance hier zu erfüllen hat, besteht in erster Linie darin, auf die Einhaltung der internen Regelungen zum Thema Geschenke und Einladungen zu achten und diese durchzusetzen. Darüberhinaus muß in Sonderfällen zwischen dem geschäftlichen Interesse und der Angemessenheit einer Einladung oder eines Geschenkes abgewogen werden. In langjähriger Praxis habe ich gelernt, dieses nüchtern und sachlich zu tun und den Kollegen klar zu kommunizieren, was geht und was nicht.

Prüfung von Mitarbeitergeschäften

Nicht erst seit durch den Wirecard-Skandal bekannt wurde, daß ausgerechnet Mitarbeiter der BaFin, die für die Überwachung von Marktmanipulation und Insiderhandel zuständig sind, in erheblichem Umfang und unkontrolliert Aktien und Aktienderivate dieses und anderer Emittenten gehandelt haben, ist klar, daß jeder, der über einen wie auch immer privilegierten Zugang zu insider-relevanten Informationen verfügt, immer dem Verdacht ausgesetzt ist, diese für eigene Zwecke zu nutzen. Für Compliance geht es hier um die konkrete Verhinderung von Insider-Geschäften durch Mitarbeiter, aber auch um den Schutz der Firma gegen den Reputationsschaden, der auch dann entsteht, wenn sich ein Verdacht bei näherer Untersuchung als unbegründet herausstellt.

Meine langjährige Erfahrung zeigt mir, daß die Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Mitarbeiter und denen des Arbeitgebers immer zugunsten des letzteren erfolgen muß. Dieses mit Augenmaß und transparenten Regeln durchzusetzen ist konfliktträchtig und schwierig, aber unbedingt erforderlich, um den Arbeitgeber vor einem Reputationsschaden zu schützen.